"Der Unternehmer darf mit dem Steuern von Mitgänger-Flurförderzeugen nur Personen beauftragen, die geeignet und in der Handhabung unterwiesen sind." DGUV 68 § 7
Nach dieser Vorschrift muss also auch bei Personen, die nur ein reines Mitgänger-Gerät bedienen, die Eignung festgestellt werden und eine ausreichende Unterweisung durchgeführt werden.
Um die Gefahren, die von diesen Geräten ausgehen, weiter zu reduzieren und auch für eine höhere Rechtssicherheit zu sorgen, bietet sich dennoch eine Prüfung in Theorie und Praxis an.
In der TRBS 2111 unter Punkt 5.3.1 ist geschrieben, dass zum Verringern der mechanischen Gefährdung durch Arbeitsmittel eine "Ausbildung zum Bedienen von Arbeitsmitteln mit anschließendem Nachweis der Befähigung in Theorie und Praxis" stattfinden sollte.
Nach dieser Regel der Technik sollten alle Flurförderzeugführer, also auch Bediener von reinen Mitgänger-Flurförderzeugen, eine Prüfung in Theorie und Praxis absolvieren und anschließend einen Befähigungsnachweis ausgestellt bekommen.
Theoretischer Teil
Praktischer Teil
Nach der Ausbildung erhalten Sie ein einen Bedienerausweis "Fahrausweis für Mitgänger Flurförderzeuge"
Die Dauer der Theorie beträgt ca. 4 Stunden
Bei der Praxis ist es abhängig von der Gruppengröße
Bediener von Mitgänger - Flurförderzeugen
Max. 10 Teilnehmer
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