Hubarbeitsbühne
Die Berufsgenossenschaft schreibt in der Unfallverhütungsvorschrift DGUV 308-008 vor, dass die Benutzung von Arbeitsmitteln ausschließlich geeigneten, unterwiesenen und beauftragten Personen vorbehalten ist. Das Führen von Hubarbeitsbühnen, z.B. in Kapitel 2.10 Nr. 2.1, „Betreiben von Arbeitsmitteln“ DGUV 100-500 Kapitel 2.10 geregelt.
Danach darf der Unternehmer mit dem selbstständigen Bedienen von Hubarbeitsbühnen nur Personen beauftragen, die unter der Berücksichtigung der Gesetze und der Unfallverhütungsvorschriften, eine Hubarbeitsbühne sachkundig bedienen können.
DGUV Vorschrift 1 - Grundsätze der Prävention
Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen
Theoretischer Teil
- Vorschriftswesen
- Unfallgeschehen
- Voraussetzungen und Pflichten eines Bedieners
- Verantwortung und Haftung
- Bauformen
- Verhalten im täglichen Betrieb
- Standsicherheit
- Wiederkehrende Prüfungen (Tägliche Einsatzprüfung)
- PSA gegen Absturtz
- Theoretische Prüfung
Praktischer Teil
- Tägliche Sicht-und Funktionsprüfung
- Standsicherer Aufbau
- Verschiedene Fahrübungen
- Funktion des Notablass
- Praktische Prüfung
1 Tag
Theorieschulung & Theorieprüfung sowie Praxisübung & Praxisprüfung
- Körperliche und geistige Eignung
- Tauglichkeit zum Arbeiten in Absturtzgefährdeten Bereichen
- Mindestalter 18 Jahre (zu Ausbildungszwecken ist auch eine Teilnahme ab 16 Jahren möglich)
- Deutsche Sprachkenntnisse in Wort und Schrift (Kurse werden nur in deutscher Sprache durchgeführt)
Ja, nach bestandener Abschlussprüfung erhalten die Teilnehmer ein Zertifikat sowie einen "Bedienerausweis für Hebebühnen / Hubarbeitsbühnen"
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