Logo

Hubarbeitsbühne

Die Berufsgenossenschaft schreibt in der Unfallverhütungsvorschrift DGUV 308-008 vor, dass die Benutzung von Arbeitsmitteln ausschließlich geeigneten, unterwiesenen und beauftragten Personen vorbehalten ist. Das Führen von Hubarbeitsbühnen, z.B. in Kapitel 2.10 Nr. 2.1, „Betreiben von Arbeitsmitteln“ DGUV 100-500 Kapitel 2.10 geregelt.
Danach darf der Unternehmer mit dem selbstständigen Bedienen von Hubarbeitsbühnen nur Personen beauftragen, die unter der Berücksichtigung der Gesetze und der Unfallverhütungsvorschriften, eine Hubarbeitsbühne sachkundig bedienen können.

DGUV Vorschrift 1 - Grundsätze der Prävention

Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen

Kontakt